allgemeine geschäftsbedingungen


AGB Tischlerhandwerk

1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

 

 

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

 

2.2 Lieferverzögerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

 

2.3 Mangelrüge

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften bei Handelskauf bleiben unberührt.

 

2.4. Mangelverjährung

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

 

2.5 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein mehrfaches Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

 

2.6. Aus- und Einbaukosten

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die

Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

 

2.7. Anlieferung

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.

 

2.8 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.

 

 

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

 

 

4. Kündigungsentschädigung

Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag ohne Grund, können wir zehn Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung (Kündigungsentschädigung) verlangen. Es bleibt uns unbenommen, bei entsprechendem Nachweis eine höhere Kündigungsentschädigung zu verlangen. Ebenso bleibt dem Auftraggeber der Nachweis unbenommen, dass uns keine oder eine geringere Kündigungsentschädigung zusteht.

 

 

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1 Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.

 

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

 

5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und

Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B.

Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen

(Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

 

 

6. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

 

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu

veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die

Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

 

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der

Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im

Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

 

8. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

 

 

9. Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

 

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

 

11. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden von uns zwecks Erfüllung unserer eigenen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten sowie zur Vertragsdurchführung in Form von Namen, Adresse und Kommunikationsdaten des Geschäfts- bzw. Wohnsitzes maschinenlesbar gespeichert. Diese Datenerhebung und Datenverarbeitung beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Wir sichern zu, diese Daten ausschließlich zu eigenen Zwecken zu speichern. Insbesondere werden sie in keiner Weise an unberechtigte Dritte zu gewerblichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr

erforderlich sind. Personen, deren Daten wir auf diese Weise erhoben und

verarbeitet haben, sind berechtigt, bei uns Auskunft darüber zu verlangen, welche sie betreffenden Daten bei uns gespeichert sind. Bei Unrichtigkeit der erfassten Daten können diese Personen von uns die Berichtigung, bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten verlangen. Auch steht ihnen ein Beschwerderecht bei der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

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Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen

Fasssauna Vermietung

1.     Vertragsbedingungen

Mit dem Abschluss einer Buchung/Vertragserstellung zwischen dem Mieter u Fa. WOODSENSE, Daniel  Viemeister, hat der Mieter die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in der, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, gültigen Fassung bindend akzeptiert, sofern keine anderen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter getroffen wurden

1.2 Von den folgenden Bedingungen abweichende Bedingungen und Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich festgehalten und vom Vermieter durch Unterschrift bestätigt werden. Dies gilt auch für mündlich, telefonisch oder mit einem Vertreter des Vermieters getroffenen Vereinbarungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters verpflichten den Vermieter nicht.

1.3 Die mobile FassSauna wird tageweise vermietet, d. h. von ca. 10 Uhr bis ca 10 Uhr des nächsten Tages (ca. 24 Std.)

 Andere Mietzeiträume und Uhrzeiten bedürfen einer gesonderten Absprache.

 

2. Abschluss des Vertrages

2.1 Die Reservierung der mobilen FassSauna mit Equipment (holzbefeuerter Saunaofen, Aufgusskübel mit Kelle, etc.), die der Mieter per Internet bzw. Telefon tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB. Der Vertrag kommt durch die Bestätigung per E-Mail durch den Vermieter zustande.

 

3. Reservierung, Änderung, Rücktritt

3.1 Bei Verlängerung der Buchung gelten die gültigen Preise, die bei Buchung dieses Mietzeitraumes entstanden wären.

3.2 Bei Nichteinhaltung des Mietvertrages für die mobile FassSauna bleiben die Verpflichtungen des Mieters, die aus diesem Vertrag entstanden sind, in vollem  Umfang bestehen und der Mietpreis wird dem Mieter in Rechnung gestellt.

3.3 Eine Stornierung des Auftrages ist grundsätzlich nicht zulässig. Sollte der Vermieter sich dennoch mit einer Stornierung einverstanden erklären, werden dem Mietern folgende Preise berechnet:

  • Bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin 25 % des Auftragswertes
  • 7 bis 13 Tage vor dem vereinbarten Termin 50 % des Auftragswertes
  • 2 bis 6 Tage vor dem vereinbarten Termin 75 % des Auftragswertes
  • Weniger als 2 Tage vor dem vereinbarten Termin 100 % des Auftragswertes.

Dem Mieter bleibt in diesen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein Schaden entstanden ist.

Der Vermieter behält sich in diesen Fällen die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen (Forderung gegen Dritte, weitere Personalkosten etc.) vor.

3.4 Kann der Vermieter unverschuldet Termine nicht einhalten, können diese

nachgeholt werden, sobald und soweit dies möglich ist. Der Vertrag bleibt in dieser Zeit weiterhin bestehen.

 

4. Übergabe der gemieteten Sauna/Ausführung/Gewährleistung

4.1 Falsche Angaben bei der Buchung (z.B. Personalausweis) führen zur Stornierung des Vertrages und der Mietpreis wird in voller Höhe berechnet.

4.2 Die Angabe falscher Daten oder die Vorlage gefälschter Unterlagen bzw. Zahlungsmittel führt zum Verlust des Versicherungsschutzes und bringt somit die volle Haftung für alle Schäden an der gemieteten Sache und an Dritten mit sich. Diese Kosten sind in voller Höhe vom Mieter zu tragen. Außerdem behalten wir uns das Recht vor, eine Anzeige zu erstatten.

4.3 Der Mieter hat sich vor Mietantritt von der Richtigkeit der vom Vermieter angegebenen Anzahl von Gegenständen (Equipment – z.B. Saunakübel) sowie die vollständigen und korrekten Eintragung bezüglich eines Schadens an den gemieteten Objekten zu überzeugen.

4.4 Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit den Anhänger und die FasSauna in Besitz zu nehmen.

4.5 Der Vermieter ist berechtigt, die beauftragte Leistung ganz oder teilweise von Dritten durchführen zu lassen.

4.6 Der Mieter hat die mobile FassSauna und das gemietete Equipment sauber und an den Vermieter zurückzugeben. Der Boden ist zu kehren, notfalls feucht

zu wischen und der Aschekasten des Ofens ist vor Übergabe zu leeren.

4.7 Für fehlende oder beschädigte Gegenstände hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert bzw. die Reparaturkosten zu tragen.

4.8 Bei Anlieferung der mobilen FassSauna durch den Vermieter erfolgt eine genaue Einweisung in den Gebrauch und die Sicherheitsvorkehrungen.

4.9 Eine Untervermietung ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen müssen schriftlich durch den Vermieter bestätigt werden. Eine unberechtigte Untervermietung führt zu Schadensersatzansprüchen.

 4.9.1 Der Mieter verpflichtet sich die gemieteten Sachen pfleglich und in vorgeschriebener Weise zu benutzen. Alle Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder zweckwidrigen Einsatz verursacht wurden, gehen zu Lasten des Mieters und werden nach Aufwand der zu leistenden Arbeit berechnet, um den Zustand vor der Vermietung, wiederherstellen zu können. Bei Totalschaden beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 12.000,- Euro.

Das Mietobjekt wird im funktionstüchtigem und ordnungsgemäßen, gereinigten und desinfizierten Zustand übernommen und in ebensolchem, besenreinem (Asche entfernen) Zustand zurückgegeben. Für grobe Verunreinigungen/Beschädigungen (Getränkeflecke, Kaugummi, Kerzenwachs, Vandalismus, Rauch- und Brandspuren,...) wird der Mieter haftbar gemacht und werden nach Aufwand der zu leistenden Arbeit berechnet, um den Zustand vor der Vermietung, wiederherstellen zu können.

 

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Der Vermieter bestimmt die Wahl des Zahlungsmittels.

5.2 Nach Erhalt der Rechnung durch den Vermieter an den Mieter, hat der Mieter 7 Tage Zeit, die Rechnung zu begleichen.

 

6. Unfälle/Diebstahl/Anzeigepflicht

6.1 Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand oder sonstigem Schaden hat der Mieter die Pflicht, sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.

6.2 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch nach 5 Stunden nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten.

6.3 Während der Mietdauer geht die ganze Haftung auf den Mieter über. Der Mieter übernimmt die Aufsicht über alle Mitsaunierenden.

6.4.Folgende Dinge MÜSSEN beachtet werden:

6.4.1 Während des Betriebs darf der Saunaofen nicht berührt werden, wegen der Verbrennungsgefahr. Ausnahme: Öffnen der Saunaofentür zum befeuern/ nachheizen.

6.4.2 Die Saunatür darf nicht verstellt werden und muss komplett geöffnet werden können.

6.4.3 Es dürfen keine Gegenstände neben, in oder auf den Saunaofen gelegt werden (Ausnahme: mitgeliefertes Holz in den Saunaofen).

6.4.4 Kinder dürfen nicht unbeaufsichtigt in die Sauna, auch wenn diese außer Betrieb ist.

6.4.5 Die Sauna darf nicht unter Drogeneinfluss (auch Alkohol) benutzt werden.

6.4.6 Die Sauna darf nicht unter Bäume, Dächer, Vordächer, Carports oder in waldbrandgefährdete Gebiete gestellt werden.

6.4.7 Die Sauna darf nur auf autorisierten Flächen abgestellt werden.

6.4.8 Kein Schweiß aufs Holz, daher Saunatuch benutzen.

6.4.9 Es dürfen keine Tiere in die Sauna mitgenommen werden.

6.4.10 Die Verwendung von SAUNA-ÖL inside ist untersagt! Aufgüsse nur mit geeigneten Aromenzusätze für Saunen und nicht auf die Bänke.

6.4.11 bitte keine Speisen mit in die Sauna nehmen.

6.4.12 Es dürfen sich keine geistig oder körperlich beeinträchtigten Menschen unbeaufsichtigt in der Sauna aufhalten.

6.4.13 Wenn Sie unter Klaustrophobie leiden, ist die Sauna ungeeignet.

6.4.14 Schmuck und Uhren müssen vor dem Saunagang entfernt werden.

6.4.15 In der Sauna darf kein Feuer gemacht werden außer im Saunaofen.

6.4.16 In der Sauna darf nicht geraucht werden.

6.4.17 Die Sauna sollte textilfrei betreten werden.

6.4.18 Schuhe jeglicher Art müssen vor der Sauna ausgezogen werden.

6.4.19 Es dürfen keine leicht brennbaren Materialien mit in die Sauna genommen werden.

6.4.20 Die Sauna muss immer vor Betrieb gesichert werden (Stützrad vorne und hinten, Handbremse)

6.4.21 Die Saunasteine sind nicht zum Grillen geeignet.

6.4.22 Die Saunasteine dürfen nicht durch andere Steine, z.B. Lavasteine, ersetzt werden.

6.4.23 Der Ofen/ Die Sauna darf nicht mit Reinigungsmitteln gereinigt werden. Dies erledigt der Vermieter nach jeder Benutzung mit speziellen Reinigungsmitteln.

6.4.24 Es dürfen keine explosiven Stoffe, z.B. Deodosen mit in die Sauna genommen werden.

6.4.25 Es darf kein Alkohol in der Sauna als Aufguss verwendet werden.

6.4.26 Es darf sich kein Alkohol in der Sauna befinden, Explosionsgefahr.

6.4.27 Es darf kein Feuerwerk mit in die Sauna genommen werden.

6.4.28 Jegliche Art von elektronischen Geräten, z.B. Handy, darf nicht in die Sauna mitgenommen werden, weil diese durch die Hitze beschädigt werden könnten.

6.4.29 Seide und Polyester sind nicht geeignet für die Benutzung in der Sauna wegen der großen Hitzeentwicklung. Sollten diese Dinge missachtet werden, ist der Mieter gegenüber dem Vermieter Schadensersatzpflichtig.

 

7.   Haftung

7.1 Der Vermieter haftet für Schäden, die nachweislich und schuldhaft durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen, soweit er für diese einzustehen hat, bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht hat.

7.2 Ersatzansprüche bestehen nur, wenn dem Vermieter ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverstoß vorgeworfen werden kann. Bei der Verletzung der Kardinalspflicht genügt hierfür bereits leichte Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

7.3 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an den gemieteten Gegenständen während der Mietdauer.

7.4 Weiterhin geht während der Mietdauer die Betriebsgefahr für die Nutzung der mobilen Fasssauna auf den Mieter über. Er hat die notwendigen Vorkehrungen zur Absicherung zu treffen und den Betrieb der Anlage während der gesamten Mietdauer zu überwachen.

7.5 Für eventuelle Kosten, z.B. Kosten für unerlaubtes Abstellen der mobilen Sauna während der Mietdauer, werden dem Mieter auch nachträglich in Rechnung gestellt.

Sollte sich der Mieter weigern die Kosten, welche von Ihm verursacht wurden, zu tragen, behalten wir uns das Recht vor weitere (polizeiliche) Schritte gegen ihn einzuleiten. In diesem Fall werden wir von dem Datenschutz entbunden und dürfen die Daten weitergeben.

7.6 Folgende Dinge unterliegen der Haftung des Mieters und nicht des Vermieters:

Wenn sich der Mieter oder ein Mitsaunierender . . . .

  • Verbrennungen zuzieht, weil er z.B. auf den heißen Ofen fasst, beim Aufguss  in den heißen Wasserdampf schaut, etc.
  • vom Anhänger fällt.
  • sich an der Glastür schneidet.
  • Kinder unbeaufsichtigt in der Sauna sind.
  • Gesundheitliche Schäden erleiden, z.B. durch zu langes Verweilen in der Sauna, etc.
  • beim Anhängen der mobilen Sauna verletzt, z.B. die Finger einklemmt.
  • beim Saunieren oder beim Arretieren der Anhängerstützen die Gliedmaßen einklemmt.
  • bei allen Tätigkeiten im Umgang mit der Sauna verletzt.
  • Der Mieter verpflichtet sich die gemieteten Sachen pfleglich und in vorgeschriebener Weise zu benutzen. Alle Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder zweckwidrigen Einsatz verursacht wurden, gehen zu Lasten des Mieters und werden nach Aufwand der zu leistenden Arbeit berechnet, um den Zustand vor der Vermietung, wiederherstellen zu können.

 

Bei Totalschaden beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 12.000,- Euro.

 

Bei Diebstahl des Objekts (Anhänger und Sauna) haftet der Mieter in Höhe von 12.000,00 Euro.

  

Das Mietobjekt wird im funktionstüchtigen und ordnungsgemäßen, gereinigten und desinfizierten Zustand übernommen und in einem ebensolchem , besenreinem (Asche entfernen) Zustand zurück zu gegeben. Für grobe Verunreinigungen/Beschädigungen (Getränkeflecke, Kaugummi, Kerzenwachs; Vandalismus, Rauch- und Brandspuren) wird der Mieter haftbar gemacht und werden nach Aufwand der zu leistenden Arbeit berechnet, um den Zustand vor der Vermietung, wiederherstellen zu können.

 

Achten Sie darauf, dass die mobile FassSauna auf ebenen (geraden) Flächen fest steht und ein Wegrollen verhindert wird. Sichern Sie den Anhänger mit dem Deichselschloss.